Mitglieder
Neumitglieder
Beiträge
Die Höhe Ihrer Beiträge zum Versorgungswerk der Apothekerkammer Westfalen-Lippe (VAWL) richtet sich nach der Höhe Ihres Einkommens und Ihrer beruflichen Situation. Beiträge zum VAWL sind zum 10. Des Folgemonats fällig.
Beitragswerte
2024 ändern sich viele Rechengrößen
Ab 1. Januar 2024 steigt die Einkommensgrenze, bis zu der die Beitragspflicht gilt. Sie beträgt zukünftig 7.550 Euro in den alten Bundesländern. Der Beitragssatz zur Rentenversicherung bleibt bei 18,6 Prozent.
Bei Mitgliedern, deren monatliches Bruttogehalt 7.550 Euro erreicht oder übersteigt, liegt der monatliche Höchstbetrag zukünftig bei 1.404,30 Euro im Monat. Das entspricht 16.851,60 Euro im Jahr. Bei Unterschreitung entspricht die monatliche Versorgungsabgabe dem Beitragssatz.
Für Mitglieder, die eine pharmazeutische Tätigkeit ausschließlich im Angestelltenverhältnis ausüben und die keinen Befreiungsantrag von der Angestelltenversicherungspflicht stellen, gewährt das VAWL auf Antrag eine Teilbefreiung. Der Betrag beträgt 10 Prozent des jeweiligen Höchstbetrages (aufgerundet).
RENTENVERSICHERUNG | 2023 | 2024 |
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Beitragsbemessungsgrenze (mtl.) | 7.300,00 € | 7.550,00 € |
Beitragsbemessungsgrenze (jährl.) | C87.600,00 € | 90.600,00 € |
Beitragssatz | 18,60 % | 18,60 % |
Höchstbeitrag mtl. | 1.357,80 € | 1.404,30 € |
Höchstbeitrag Pflicht jährlich | 16.293,60 € | 16.851,60 € |
Mindestbeitrag (freiwillige Mitgliedschaft) | 136,00 € | 141,00 € |
Beitrag bei 90%iger Teilbefreiung (mtl.) | 136,00 € | 141,00 € |
Geringfügigkeitsgrenze (mtl.) | 520,00 € | 520,00 € |
Höchstmögl. Beitragszahlung inkl. ZHV (jährl.) | 40.734,00 € | 42.129,00 € |
ZHV – Zusätzliche Höherversorgung
„Je mehr man spart, desto mehr hat man für die schönen Dinge im Alter“. Diese bekannte Weisheit gilt auch für die Mitglieder des Versorgungswerks der Apothekerkammer Westfalen-Lippe (VAWL). Deshalb sorgen Sie frühzeitig vor!
Mit zusätzlichen Zahlungen steigern Sie Ihre monatlichen Rentenansprüche. Zahlungen in die Zusätzliche Höherversorgung (ZHV) steigern nicht nur Ihren Rentenanspruch, sondern in den meisten Fällen sind diese auch noch steuerlich absetzbar.
ZHV-Zahlungen können monatlich oder einmalig, regelmäßig oder unregelmäßig gezahlt werden. Über den Rentenrechner im Mitgliederportal oder durch eine Nachfrage bei Ihrer Sachbearbeitung erfahren Sie schnell und transparent wie sich welche ZHV-Zahlungen auf Ihre Rentenanwartschaft auswirken.
Befreiung von der Deutschen Rentenversicherung
Angestellte Apothekerinnen und Apotheker unterliegen grundsätzlich der Rentenversicherungspflicht in der Deutschen Rentenversicherung (DRV). Aufgrund Ihrer pharmazeutischen Tätigkeit sind sie zudem versicherungspflichtig in einem der örtlich zuständigen Versorgungswerke.
Um eine doppelte Beitragszahlung zu vermeiden, besteht nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI für alle versicherungspflichtigen und pharmazeutisch tätigen Apothekerinnen und Apotheker die Möglichkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Warum ist eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zumeist sinnvoll?
Ihre Absicherung im VAWL während der Zeiten der Kindererziehung
In einem überwiegend weiblich besetzten Berufsstand ist den verantwortlichen Organen des Versorgungswerkes der Apothekerkammer Westfalen-Lippe (VAWL) die Anerkennung der Kindererziehung wichtig.
Deshalb führte im Jahr 1993 das VAWL als erstes Versorgungswerk in Deutschland die Anerkennung von Kinderbetreuungszeiten mit einer fiktiven Beitragsanrechnung ein.
Diese zusätzliche Leistung, die aus Beiträgen der Solidargemeinschaft finanziert wurde, wurde aufgrund eines Urteils des Bundessozialgerichts und einer damit anschließenden Gesetzesänderung zum 31.12.2013 eingestellt.
Der 13. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) hat am 31. Januar 2008 (Aktenzeichen: B 13 R 64/06 R) erklärt, dass der Ausschluss der Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke von der Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung verfassungswidrig ist, wenn das Versorgungswerk keine systematisch vergleichbaren Leistungen wie die Rentenversicherung in ihrem Leistungsrecht vorhält.
Dieses positive Urteil für kindererziehende Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke hatte zur Folge, dass der Gesetzgeber auf das Urteil des BSG reagierte und im § 56 SGB VI die Nummern 2 und 3 des Absatzes 4 neu gefasst hat.
Durch diese Neuregelung erkennt die Deutsche Rentenversicherung Bund auch bei Mitgliedern berufsständischer Versorgungseinrichtungen, bei denen Kindererziehungszeiten nicht systembezogen gleichwertig berücksichtigt werden, Kindererziehungszeiten an. Damit wurde die Entscheidung des BSG über die Anerkennung von Kindererziehungszeiten für Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke, und somit auch für Mitglieder des VAWL, im SGB VI verankert.
Die deutsche Rentenversicherung (DRV) erhält vom Bund einen Zuschuss, um Kindererziehungsleistungen (KEZ) anzuerkennen.
Mitglieder, die Kinder erziehen, beziehungsweise in der Vergangenheit erzogen haben, können einen Antrag auf Vormerkung von Kindererziehungszeiten bei der Deutschen Rentenversicherung Bund stellen. Ob aufgrund der Vormerkung später Leistungen fließen, ist von der Deutschen Rentenversicherung Bund zu entscheiden.
Anerkannt werden können – nach Einführung der Mütterrente am 1. Juli 2014 – 24 Monate pro Kind für Geburten vor dem 1. Januar 1992. Für Geburten nach dem genannten Stichtag beträgt die Anerkennungszeit 36 Monate pro Kind. Dies ist insbesondere unter Berücksichtigung der bei der Deutschen Rentenversicherung bestehenden Wartezeit von 60 Monaten zu beachten. Wer also „nur“ ein Kind nach dem 1. Januar 1992 geboren hat, erwirbt hierdurch – sofern nicht aufgrund anderer Sachverhalte zusätzliche Versicherungszeiten bei der Deutschen Rentenversicherung Bund bestehen – noch keine Rentenanwartschaft, da 24 Monate zum Erreichen der Wartezeit fehlen.
Es ist den berufsständischen Versorgungswerken gelungen zu erreichen, dass der Gesetzgeber die Erfüllung der Wartezeit auch in diesen Konstellationen ermöglicht.
In den Fällen, in denen Kindererziehungszeiten bei der Deutschen Rentenversicherung anerkannt werden, die zur Erfüllung der Wartezeit noch nicht ausreichen, können die fehlenden Beitragsmonate durch freiwillige Beiträge nach Maßgabe des § 208 SGB VI aufgefüllt werden. Genauere Auskünfte hierzu erteilt die Deutsche Rentenversicherung Bund.
Berufsständisch und nicht berufsständisch versorgte Eltern sind also inzwischen im Hinblick auf die Anerkennung von Kindererziehungszeiten vollständig gleichgestellt.
Sollten Sie einen Antrag auf Feststellung von Kindererziehungszeiten / Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung stellen wollen, so können Sie den Antrag (V0800) bei der Deutschen Rentenversicherung anfordern oder ihn online → https://www.eservice-drv.de/eantrag/hinweis.seam?conversationId=283399 stellen.
Eine doppelte Anrechnung von Kindererziehungszeiten ist nicht möglich.
Grundsätzlich gilt: Es kann stets nur ein Elternteil von der Anrechnung profitieren. Zwar können die Elternteile diese Zeiten untereinander aufteilen, jedoch sind dabei bestimmte Formalien zu beachten. Bereits mit der Geburt eines Kindes werden die Eltern nach einem entsprechenden Hinweis von den Einwohnermeldeämtern angeschrieben. In diesen sogenannten „Begrüßungsschreiben“ klärt die DRV schon frühzeitig über die KEZ auf. Das macht sie auch deshalb, um die Eltern darüber zu informieren, dass sie eine „gemeinsame Erklärung“ bezüglich der Zuordnung der Kindererziehungszeit abgeben können. Wird eine übereinstimmende Erklärung nicht abgegeben, ist die Erziehungszeit grundsätzlich dem Elternteil zuzuordnen, der das Kind – nach objektiven Gesichtspunkten betrachtet – überwiegend erzogen hat.
BU-Schutz während der Kindererziehungszeit
Beim VAWL sorgt Satz 12 der der Leistungstabelle zu § 28 unserer Satzung dafür, dass sich die ersten 36 Kalendermonate nach der Geburt nicht nachteilig auf die Höhe des Berufsunfähigkeitsschutzes auswirkt.
Satz 12 im Wortlaut: „Bei Mitgliedern bleiben Zeiten der Kinderbetreuung ab Beginn des Monats der Geburt des Kindes bis maximal zum Ende des Monats der Vollendung des 36. Lebensmonats unberücksichtigt.“
Können während der Kinderziehungszeit freiwillig Beiträge entrichtet werden?
Beim VAWL berechnet sich die Rente nach den eingezahlten Beiträgen. Dies bedeutet, je höher die Beitragszahlungen, desto höher der Rentenanspruch. Sollten während der Kindererziehung keine Beitragszahlungen erfolgen, so würde zunächst die Rentenanwartschaftshochrechnung zum Regelrentenbeginn absinken. Mit Aufnahme der Beitragszahlung nach der Kindererziehung würde diese wieder steigen. Rentenwerte sind stets individuell, deshalb bieten wir in unserem Mitgliederportal, dass Sie unter → https://portal.vawl.de erreichen, einen Rentenrechner an, mit dem Sie das Szenario einer Beitragspause aufgrund von Kindererziehung nachstellen können. Gerne helfen Ihnen aber auch Ihre zuständige Sachbearbeitung des VAWL weiter.
Leistungen
Zuschuss zu Rehabilitationsleistungen
Nach § 23 der Satzung des Versorgungswerk der Apothekerkammer Westfalen-Lippe (VAWL) gewährt das VAWL als freiwillige Leistungen Zuschüsse zu Rehabilitationsmaßnahmen. Die Höhe und die Anspruchsvoraussetzungen sind in den Richtlinien für Rehabilitationsmaßnahmen geregelt.
Wechsel des Versorgungswerks – Überleitung
Wenn Sie Ihre pharmazeutische Tätigkeit in einem anderen Kammerbereich ausüben, wechselt aufgrund des Lokalitätsprinzip Ihre Mitgliedschaft zum neu zuständigen Versorgungswerk.
Sofern Sie nicht mehr als 60 Mitgliedschaftsmonate im Versorgungswerk der Apothekerkammer Westfalen-Lippe (VAWL) verbracht haben, besteht für Sie die Möglichkeit der Überleitung Ihrer Beiträge.
Eine Überleitung der Beiträge bedeutet, dass Ihre gesamten Beiträge zum neu zuständigen Versorgungswerk überwiesen werden und Sie so gestellt werden, als wenn Sie von Beginn an im neuen Versorgungswerk gewesen wären. Beim VAWL würden Sie keinen Rentenanspruch mehr besitzen.
Sollten Sie bereits mehr als 60 Monate Mitglied im VAWL sein, dann ist eine Mitnahme Ihrer bisher geleisteten Beiträge zum neu zuständigen Versorgungswerk nicht möglich. Ihre Mitgliedschaft ruht dann im VAWL und Sie würden weiterhin von künftigen Gewinnverteilungen partizipieren. Beim neu zuständigen Versorgungswerk würden Sie einen neuen, zweiten Rentenanspruch aufbauen.
Das gleichen Vorschriften gelten, wenn Sie von einem anderen Versorgungswerk zum VAWL wechseln.
Überleitungsanträge sind binnen 3 Monaten nach Aufnahme der Beschäftigung im neu zuständigen Versorgungswerk zu stellen.
Sollten Sie Fragen zum Wechsel des Kammerbereiches haben, wir helfen Ihnen gerne weiter.
Auslandsaufenthalt
Auch wenn Sie im Ausland tätig sind, stehen wir Ihnen beratend zur Seite.
Mitglieder, die nach einer Pflichtmitgliedschaft eine Tätigkeit im Ausland aufnehmen, beenden die Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk der Apothekerkammer Westfalen-Lippe (VAWL).
Sie können jedoch nach § 15 der Satzung die Pflichtmitgliedschaft im VAWL freiwillig fortführen. Mit der freiwilligen Fortführung der Mitgliedschaft erwerben Sie die gleichen Rechte und Pflichten wie die Pflichtmitglieder.
Da Sie im Ausland in der Regel nicht der deutschen Sozialversicherung unterstehen, besteht keine Beitragspflicht zum VAWL. Sie können jedoch freiwillig den monatlichen Mindest- oder Höchstbeitrag zum VAWL entrichten. Gerne beraten wir Sie, wenn Sie einen Auslandsaufenthalt planen.