Mitglieder

Neumitglieder

Als künftige Apothekerin oder künftiger Apotheker im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Apothekerkammer Bremen, oder der Apothekerkammer Westfalen-Lippe, können Sie bereits jetzt Mitglied im Versorgungswerk der Apothekerkammer Westfalen-Lippe (VAWL) werden und somit frühzeitig einen Grundstein für eine sichere und ansprechende Altersversorgung sorgen.

Das VAWL bietet seinen Mitgliedern bereits mit der ersten Beitragszahlung einen umfassenden Schutz bei Berufsunfähigkeit.

Wir empfehlen Ihnen deshalb den frühzeitigen Beitritt zum VAWL.

Sollten Sie jedoch bereits vor Aufnahme des Praktikums Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (gRV) entrichtet haben, so empfehlen wir Ihnen die Kontaktaufnahme mit Ihrer Sachbearbeitung im VAWL.

Mit dem freiwilligen Beitritt zum VAWL erwerben Sie zeitgleich die kostenlose Mitgliedschaft in der Apothekerkammer.

Hier geht es zu Ihrer rechtzeitigen Altersvorsorge

Um Doppelzahlungen zum VAWL und zur gesetzlichen Rentenversicherung zu vermeiden ist ein Antrag auf Befreiung von der Deutschen Rentenversicherung innerhalb von drei Monaten nach Beschäftigungsaufnahme notwendig. Nähere Informationen erhalten Sie hier (Link zum Text „Befreiung von der DRV“)

Sie besitzen die Approbation und sind im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Apothekerkammer Bremen oder der Apothekerkammer Westfalen-Lippe tätig bzw. Sie sind nicht tätig, aber wohnhaft in einer der beiden Apothekerkammern, dann sind Sie Pflichtmitglied der jeweiligen Apothekerkammer.

Mit der Kammermitgliedschaft erwerben Sie automatisch die Pflichtmitgliedschaft zum Versorgungswerk der Apothekerkammer Westfalen-Lippe (VAWL). Neuen Kammermitgliedern empfehlen wir Ihnen die zeitnahe Anmeldung bei Ihrer zuständigen Apothekerkammer.

Als angestellt tätige Mitglieder empfehlen wir Ihnen zudem die Kontaktaufnahme zum VAWL, damit wir Ihnen alle weiteren Informationen zukommen lassen.

Hier geht es zu Ihrer sicheren Altersvorsorge

Um Doppelzahlungen zum VAWL und zur gesetzlichen Rentenversicherung zu vermeiden ist ein Antrag auf Befreiung von der Deutschen Rentenversicherung innerhalb von drei Monaten nach Beschäftigungsaufnahme notwendig. Nähere Informationen erhalten Sie hier (Link zum Text „Befreiung von der DRV“)

Sie sind Apothekerin oder Apotheker im Kammerbereich der Apothekerkammer Westfalen-Lippe und besitzen eine Berufserlaubnis. Sie werden Pflichtmitglied im Versorgungswerk der Apothekerkammer Westfalen-Lippe, (VAWL) wenn Sie:

  1. die Berufserlaubnis und
  2. eine Aufenthaltsgenehmigung und
  3. eine Arbeitserlaubnis

vorliegen haben.

Zur Anmeldung übersenden Sie uns bitte sehr zeitnah Kopien aller drei Nachweise mit Angabe Ihres Geburtsdatums und Ihrer Adresse an:

VAWL
Mitgliederaufnahme
Bismarckallee 25
48151 Münster

oder an mitgliederaufnahme@vawl.de

Sie sind Apothekerin oder Apotheker im Kammerbereich der Apothekerkammer Bremen und besitzen eine Berufserlaubnis. Sie werden Pflichtmitglied im Versorgungswerk der Apothekerkammer Westfalen-Lippe, (VAWL) wenn Sie:

  1. die Berufserlaubnis und
  2. eine Aufenthaltsgenehmigung und
  3. eine Arbeitserlaubnis

vorliegen haben.

Zur Anmeldung übersenden Sie uns bitte sehr zeitnah Kopien aller drei Nachweise mit Angabe Ihres Geburtsdatums und Ihrer Adresse an:

VAWL
Mitgliederaufnahme
Bismarckallee 25
48151 Münster

oder an mitgliederaufnahme@vawl.de

Beiträge

Die Höhe Ihrer Beiträge zum Versorgungswerk der Apothekerkammer Westfalen-Lippe (VAWL) richtet sich nach der Höhe Ihres Einkommens und Ihrer beruflichen Situation. Beiträge zum VAWL sind zum 10. Des Folgemonats fällig.

Selbständig Tätige Mitglieder zahlen grundsätzlich nach § 18 Abs. 1 unserer Satzung den jeweils geltenden Höchstbeitrag der Deutschen Rentenversicherung (DRV) im Sinne des § 157 SGB VI. Der Beitrag ändert sich jeweils bei Änderung des Beitragssatzes oder der Beitragsbemessungsgrenze.

Selbständige Mitglieder, deren Bruttoarbeitseinkommen aus pharmazeutischer Tätigkeit die → Beitragsbemessungsgrenze nicht erreicht, können auf Antrag Ihren Beitrag reduzieren. Eine niedrigere Beitragseinstufung ist nicht rückwirkend möglich. Die Beitragshöhe errechnet sich dann aus dem nachgewiesenen niedrigeren Einkommen und dem aktuellen Beitragssatz. Als Nachweise kann der letzte Einkommenssteuerbescheid oder eine aktuelle Bescheinigung einer oder eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe vorgelegt werden.

Der Beitrag, den angestellte Apothekerinnen und Apotheker zum Versorgungswerk der Apothekerkammer Westfalen-Lippe zahlen müssen entspricht dem Beitrag, der zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen wäre.

Sollte dem VAWL kein Entgeltnachweis vorliegen, so ist der Höchstbeitrag der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 18 Abs. 1 unserer Satzung zu entrichten.

Sofern der Arbeitslosengeldbezug direkt an eine versorgungswerkspflichtige Tätigkeit anschließt, werden Rentenversicherungsbeiträge für Sie an das Versorgungswerk der Apothekerkammer Westfalen-Lippe (VAWL) gezahlt. In diesen Fällen nehmen Sie bitte zeitnah Kontakt mit Ihrem Arbeitsamt auf und beantragen die Beitragsübernahme nach § 173 SGB III. Bitte informieren Sie auch uns mit Beginn der Arbeitslosigkeit über Ihren Statuswechsel.

Für Mitglieder, die in einer gesetzlichen Krankenkasse (pflicht- oder freiwillig) versichert sind, gilt Folgendes:

Die Krankenkassen zahlen für Bezieher von Krankengeld, die wegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, nach § 47 a SGB V auf Antrag des Mitglieds diejenigen Beiträge an die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung, wie sie bei Vorliegen von Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung an diese zu entrichten wären.

Sollte ein Antrag auf Beitragsübernahme bei der Krankenkasse gestellt werden, übernimmt diese den sogenannten Trägeranteil zum Beitrag an das Versorgungswerk der Apothekerkammer Westfalen-Lippe (VAWL). Der sogenannte Versichertenanteil ist vom Mitglied aus dem Krankengeld zu tragen.

Gemäß § 18 Abs. 4 Ziffer 1 der Satzung des VAWL sind Beiträge in der Höhe zu zahlen die bei Nichtvorliegen der Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung an das VAWL zu zahlen wären.

Das VAWL empfiehlt daher den Antrag auf Beitragsübernahme nach § 47 a SGB V zu stellen, um den Eigenanteil der Beiträge zu minimieren.

Mitglieder, die Verletztengeld beziehen und von der Versicherungspflicht zur DRV nach § 6 SGB VI befreit sind, können beim Unfallversicherungsträger gemäß § 47 a SGB VII ebenfalls die Beitragsübernahme beantragen.

Mit dem Wechsel ins Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, oder als Berufssoldat sind Sie kein Pflichtmitglied mehr im Versorgungswerk der Apothekerkammer Westfalen-Lippe (VAWL). Sie können jedoch mit einem Antrag auf freiwillige Fortführung der Mitgliedschaft die Mitgliedschaft und Beitragszahlung fortführen. Allerdings sollten Sie hierzu die beamtenrechtlichen Vorschriften zur Alterssicherung (Pensionsansprüche) beachten. Unter gewissen Umständen finden Anrechnungen der VAWL-Rente auf die spätere Pension statt.

Herr Kersting berät Sie hierzu gerne.

Während des Mutterschutzes wird anstelle des Gehaltes Mutterschaftsgeld und ein Arbeitgeberzuschuss bezahlt. Beide Leistungen sind beitragsfrei.

Für die Zeiten des Mutterschutzes und einer eventuell anschließenden Elternzeit erhält das VAWL keine Beiträge, so dass diese Zeite sich nicht rentensteigernd auswirken.

Mitglieder können freiwillig einen Beitrag zahlen.

Ausführliche Infos erhalten Sie → hier.

Mitglieder, die Angehörige (ehrenamtlich) pflegen, haben Anspruch auf Beitragsübernahme durch die Pflegekasse. Gemäß § 44 Abs. 2 SGB XI werden für Pflegepersonen, die von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind oder befreit wären, wenn sie in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig wären die Beiträge des § 166 Abs. 2 SGB VI auf Antrag an das VAWL gezahlt.

Bitte informieren Sie die zuständige Pflegekasse, dass Sie Mitglied im VAWL sind.

Beitragswerte

2024 ändern sich viele Rechengrößen

Ab 1. Januar 2024 steigt die Einkommensgrenze, bis zu der die Beitragspflicht gilt. Sie beträgt zukünftig 7.550 Euro in den alten Bundesländern. Der Beitragssatz zur Rentenversicherung bleibt bei 18,6 Prozent.

Bei Mitgliedern, deren monatliches Bruttogehalt 7.550 Euro erreicht oder übersteigt, liegt der monatliche Höchstbetrag zukünftig bei 1.404,30 Euro im Monat. Das entspricht 16.851,60 Euro im Jahr. Bei Unterschreitung entspricht die monatliche Versorgungsabgabe dem Beitragssatz.

Für Mitglieder, die eine pharmazeutische Tätigkeit ausschließlich im Angestelltenverhältnis ausüben und die keinen Befreiungsantrag von der Angestelltenversicherungspflicht stellen, gewährt das VAWL auf Antrag eine Teilbefreiung. Der Betrag beträgt 10 Prozent des jeweiligen Höchstbetrages (aufgerundet).

RENTENVERSICHERUNG 2023 2024
Beitragsbemessungsgrenze (mtl.) 7.300,00 € 7.550,00 €
Beitragsbemessungsgrenze (jährl.) C87.600,00 € 90.600,00 €
Beitragssatz 18,60 % 18,60 %
Höchstbeitrag mtl. 1.357,80 € 1.404,30 €
Höchstbeitrag Pflicht jährlich 16.293,60 € 16.851,60 €
Mindestbeitrag (freiwillige Mitgliedschaft) 136,00 € 141,00 €
Beitrag bei 90%iger Teilbefreiung (mtl.) 136,00 € 141,00 €
Geringfügigkeitsgrenze (mtl.) 520,00 € 520,00 €
Höchstmögl. Beitragszahlung inkl. ZHV (jährl.) 40.734,00 € 42.129,00 €

ZHV – Zusätzliche Höherversorgung

„Je mehr man spart, desto mehr hat man für die schönen Dinge im Alter“. Diese bekannte Weisheit gilt auch für die Mitglieder des Versorgungswerks der Apothekerkammer Westfalen-Lippe (VAWL). Deshalb sorgen Sie frühzeitig vor!

Mit zusätzlichen Zahlungen steigern Sie Ihre monatlichen Rentenansprüche. Zahlungen in die Zusätzliche Höherversorgung (ZHV) steigern nicht nur Ihren Rentenanspruch, sondern in den meisten Fällen sind diese auch noch steuerlich absetzbar.

ZHV-Zahlungen können monatlich oder einmalig, regelmäßig oder unregelmäßig gezahlt werden. Über den Rentenrechner im Mitgliederportal oder durch eine Nachfrage bei Ihrer Sachbearbeitung erfahren Sie schnell und transparent wie sich welche ZHV-Zahlungen auf Ihre Rentenanwartschaft auswirken.

Befreiung von der Deutschen Rentenversicherung

Angestellte Apothekerinnen und Apotheker unterliegen grundsätzlich der Rentenversicherungspflicht in der Deutschen Rentenversicherung (DRV). Aufgrund Ihrer pharmazeutischen Tätigkeit sind sie zudem versicherungspflichtig in einem der örtlich zuständigen Versorgungswerke.

Um eine doppelte Beitragszahlung zu vermeiden, besteht nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI für alle versicherungspflichtigen und pharmazeutisch tätigen Apothekerinnen und Apotheker die Möglichkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Zum VAWL zahlen Sie nach § 18 unserer Satzung den gleichen Beitrag, wie Sie den Beitrag zur DRV zahlen müssten. Um eine Doppelzahlung zu vermeiden, empfehlen wir Ihnen mit jeder neuen Tätigkeitsaufnahme einen Befreiungsantrag nach § 6 SGB VI zu stellen. Der Befreiungsantrag ist seit dem 01.01.2023 digital über das → Mitgliederportal zu stellen. Der Antrag zur Befreiung von der Rentenversicherungspflicht muss innerhalb von drei Monaten ab Tätigkeitsaufnahme beim VAWL gestellt werden. Wird die Drei-Monats-Frist versäumt, spricht die gesetzliche Rentenversicherung die Befreiung erst mit dem Datum des Antragseinganges beim VAWL aus. Somit würde für den Zeitraum ab Tätigkeitsaufnahme bis zur Befreiung von der Rentenversicherungspflicht eine doppelte Mitgliedschaft entstehen und es müssten einkommensbezogene Beiträge zum VAWL und zur DRV gezahlt werden.

Wichtig! Mit jedem Beschäftigungswechsel ist eine neue Befreiung notwendig

Mitglieder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung müssen mit jedem Wechsel ihrer Beschäftigung zwingend einen neuen Befreiungsantrag von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI stellen. Der Grund dafür ist, dass eine Befreiung nur für eine konkrete Beschäftigung und Beschäftigungszeit ausgesprochen wird.

Um auch hier eine Doppelmitgliedschaft zu vermeiden, muss der neue Befreiungsantrag innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der neuen pharmazeutischen Tätigkeit vom Mitglied über das Portal gestellt werden.

Warum ist eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zumeist sinnvoll?

Beim VAWL erwirken Sie bereits mit der ersten Beitragszahlung einen Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente, sofern die medizinischen Voraussetzungen vorliegen. Für junge Mitglieder, die das 30. Lebensjahr bei Eintritt der BU noch nicht vollendet haben, gewährt das VAWL eine Mindestrente in Höhe von 30% der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze.

Um einen Altersrentenanspruch beim VAWL zu erlangen bedarf es keiner Wartezeit. Während Sie in der gesetzlichen Rentenversicherung zur Erlangung eines Altersrentenanspruchs eine Wartezeit von 60 Beitragsmonaten benötigen, entsteht beim VAWL der Anspruch bereits mit der ersten Beitragszahlung.

Vergleichsberechnungen haben ergeben, dass bei gleichen Beitragsleistungen die Renten des VAWL wesentlich höher liegen als die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung. Das liegt unter anderem an dem unterschiedlichen Versicherungssystem und der niedrigeren Kostenstruktur beim VAWL.

Das VAWL arbeitet in vollem Umfang kapitalgedeckt.

Eine Anrechnung von Einkommen oder eigenen Renteneinkünften auf die Hinterbliebenenrente erfolgt im VAWL nicht.

Sollten Sie bereits Beitragszahlungen aufgrund von früheren (nichtpharmazeutischen) Tätigkeiten zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet haben, so kann unter gewissen Voraussetzungen ein kurzfristiger Verbleib in der gesetzlichen Rentenversicherung sinnvoll sein. Wir beraten Sie gerne transparent und ausführlich.

Ihre Absicherung im VAWL während der Zeiten der Kindererziehung

In einem überwiegend weiblich besetzten Berufsstand ist den verantwortlichen Organen des Versorgungswerkes der Apothekerkammer Westfalen-Lippe (VAWL) die Anerkennung der Kindererziehung wichtig.

Deshalb führte im Jahr 1993 das VAWL als erstes Versorgungswerk in Deutschland die Anerkennung von Kinderbetreuungszeiten mit einer fiktiven Beitragsanrechnung ein.

Diese zusätzliche Leistung, die aus Beiträgen der Solidargemeinschaft finanziert wurde, wurde aufgrund eines Urteils des Bundessozialgerichts und einer damit anschließenden Gesetzesänderung zum 31.12.2013 eingestellt.

Der 13. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) hat am 31. Januar 2008 (Aktenzeichen: B 13 R 64/06 R) erklärt, dass der Ausschluss der Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke von der An­erkennung von Kindererziehungszeiten in der ge­setzlichen Rentenversicherung verfassungswidrig ist, wenn das Versorgungswerk keine systematisch vergleichbaren Leistungen wie die Rentenversi­cherung in ihrem Leistungsrecht vorhält.

Dieses positive Urteil für kindererziehende Mitglie­der berufsständischer Versorgungswerke hatte zur Folge, dass der Gesetzgeber auf das Urteil des BSG reagierte und im § 56 SGB VI die Nummern 2 und 3 des Absatzes 4 neu gefasst hat.

Durch diese Neuregelung erkennt die Deutsche Rentenversicherung Bund auch bei Mitgliedern berufsständischer Versorgungseinrichtungen, bei denen Kindererziehungszeiten nicht system­bezogen gleichwertig berücksichtigt werden, Kindererziehungszeiten an. Damit wurde die Entscheidung des BSG über die Anerkennung von Kindererziehungszeiten für Mitglieder berufsstän­discher Versorgungswerke, und somit auch für Mitglieder des VAWL, im SGB VI verankert.

Die deutsche Rentenversicherung (DRV) erhält vom Bund einen Zuschuss, um Kindererziehungsleistungen (KEZ) anzuerkennen.

Mitglieder, die Kinder erziehen, beziehungsweise in der Vergangenheit erzogen haben, können einen Antrag auf Vormerkung von Kindererziehungszeiten bei der Deutschen Rentenversicherung Bund stellen. Ob aufgrund der Vormerkung später Leistungen fließen, ist von der Deutschen Rentenversicherung Bund zu entscheiden.

Anerkannt werden können – nach Einführung der Mütterrente am 1. Juli 2014 – 24 Monate pro Kind für Geburten vor dem 1. Januar 1992. Für Geburten nach dem genannten Stichtag beträgt die Anerkennungszeit 36 Monate pro Kind. Dies ist insbesondere unter Berücksichtigung der bei der Deutschen Rentenversicherung bestehenden Wartezeit von 60 Monaten zu beachten. Wer also „nur“ ein Kind nach dem 1. Januar 1992 geboren hat, erwirbt hierdurch – sofern nicht aufgrund anderer Sachverhalte zusätzliche Versicherungszeiten bei der Deutschen Rentenversicherung Bund bestehen – noch keine Rentenanwartschaft, da 24 Monate zum Erreichen der Wartezeit fehlen.

Es ist den berufsständischen Versorgungswerken gelungen zu erreichen, dass der Gesetzgeber die Erfüllung der Wartezeit auch in diesen Konstellationen ermöglicht.

In den Fällen, in denen Kindererziehungszeiten bei der Deutschen Rentenversicherung anerkannt werden, die zur Erfüllung der Wartezeit noch nicht ausreichen, können die fehlenden Beitragsmonate durch freiwillige Beiträge nach Maßgabe des § 208 SGB VI aufgefüllt werden. Genauere Auskünfte hierzu erteilt die Deutsche Rentenversicherung Bund.

Berufsständisch und nicht berufsständisch versorgte Eltern sind also inzwischen im Hinblick auf die Anerkennung von Kindererziehungszeiten vollständig gleichgestellt.

Sollten Sie einen Antrag auf Feststellung von Kindererziehungszeiten / Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung stellen wollen, so können Sie den Antrag (V0800) bei der Deutschen Rentenversicherung anfordern oder ihn online → https://www.eservice-drv.de/eantrag/hinweis.seam?conversationId=283399 stellen.

Eine doppelte Anrechnung von Kindererziehungszeiten ist nicht möglich.

Grundsätzlich gilt: Es kann stets nur ein Elternteil von der Anrechnung profitieren. Zwar können die Elternteile diese Zeiten untereinander aufteilen, jedoch sind dabei bestimmte Formalien zu beachten. Bereits mit der Geburt eines Kindes werden die Eltern nach einem entsprechenden Hinweis von den Einwohnermeldeämtern angeschrieben. In diesen sogenannten „Begrüßungsschreiben“ klärt die DRV schon frühzeitig über die KEZ auf. Das macht sie auch deshalb, um die Eltern darüber zu informieren, dass sie eine „gemeinsame Erklärung“ bezüglich der Zuordnung der Kindererziehungszeit abgeben können. Wird eine übereinstimmende Erklärung nicht abgegeben, ist die Erziehungszeit grundsätzlich dem Elternteil zuzuordnen, der das Kind – nach objektiven Gesichtspunkten betrachtet – überwiegend erzogen hat.

BU-Schutz während der Kindererziehungszeit

Beim VAWL sorgt Satz 12 der der Leistungstabelle zu § 28 unserer Satzung dafür, dass sich die ersten 36 Kalendermonate nach der Geburt nicht nachteilig auf die Höhe des Berufsunfähigkeitsschutzes auswirkt.

Satz 12 im Wortlaut: „Bei Mitgliedern bleiben Zeiten der Kinderbetreuung ab Beginn des Monats der Geburt des Kindes bis maximal zum Ende des Monats der Vollendung des 36. Lebensmonats unberücksichtigt.“

Können während der Kinderziehungszeit freiwillig Beiträge entrichtet werden?

Beim VAWL berechnet sich die Rente nach den eingezahlten Beiträgen. Dies bedeutet, je höher die Beitragszahlungen, desto höher der Rentenanspruch. Sollten während der Kindererziehung keine Beitragszahlungen erfolgen, so würde zunächst die Rentenanwartschaftshochrechnung zum Regelrentenbeginn absinken. Mit Aufnahme der Beitragszahlung nach der Kindererziehung würde diese wieder steigen. Rentenwerte sind stets individuell, deshalb bieten wir in unserem Mitgliederportal, dass Sie unter → https://portal.vawl.de erreichen, einen Rentenrechner an, mit dem Sie das Szenario einer Beitragspause aufgrund von Kindererziehung nachstellen können. Gerne helfen Ihnen aber auch Ihre zuständige Sachbearbeitung des VAWL weiter.

Leistungen

Das Versorgungswerk der Apothekerkammer Westfalen-Lippe (VAWL) gewährt seinen Mitgliedern eine lebenslang zahlbare Altersrente, sofern die rechtlichen Voraussetzungen nach § 24 der Satzung erfüllt sind und ein Rentenantrag gestellt wurde. Den Rentenantrag können Sie → hier herunterladen oder digital über das Mitgliederportal stellen.

Die Höhe der Leistungen richtet sich maßgeblich nach den individuell geleisteten Beiträgen, sowie § 28 der Satzung des VAWL.

Mitglieder, die mindestens ein Kalenderjahr Mitglied im VAWL sind, erhalten jährlich ein Rentenanwartschaftsschreiben, aus dem die voraussichtliche Rentenhöhe der Regelaltersrente zu ersehen ist.

Rentenanwartschaften oder Rentenansprüche können nicht vererbt, nicht über-tragen, nicht beliehen, nicht veräußert und nicht abgetreten werden. Vereinbarungen dieser Art sind gegenüber dem VAWL rechtlich unwirksam.

Bei allen Fragen rund um die Leistungen des VAWL hilft Ihnen die Sachbearbeitung der Mitglieder- oder Rentenverwaltung gerne weiter.

Die Regelaltersrente beginnt mit dem Beginn des Folgemonats nach der Vollendung des 67. Lebensjahres. Die Altersrente wird bis zum Ende des Monats gezahlt, in dem die Rentenempfängerin oder der Rentenempfänger verstirbt.

Um die Rentenzahlung zum gewünschten Rentenbeginn zu erhalten, empfehlen wir eine rechtzeitige Rentenantragstellung (ca. 3 Monate vor Rentenbeginn)

Nach § 24 Absatz 2 der Satzung des Versorgungswerkes der Apothekerkammer Westfalen-Lippe (VAWL), können unsere Mitglieder den Rentenbeginn um maximal 60 Kalendermonate vorziehen. Die vorgezogene Altersrente wird wie die Regelaltersrente und die hinausgeschobene Altersrente bis zum Tod gezahlt.

Wird der Rentenbeginn der Altersrente vorgezogen, so werden aufgrund des längeren Rentenbezuges entsprechend des Absatzes 2 versicherungsmathematische Abschläge berücksichtigt. Individuelle Rentenhöhen können im Mitgliederportal zu verschiedenen Zeitpunkten selbständig errechnet werden. Gerne hilft Ihnen die Mitglieder- bzw. Rentenverwaltung bei der Beantwortung von Fragen zur Rentenhöhe weiter.

Ein abschlagsfreies Vorziehen einer Rente aufgrund von Schwerbehinderung, oder die Möglichkeit der Flexirente sieht das VAWL nicht vor.

Das Versorgungswerk der Apothekerkammer Westfalen-Lippe (VAWL) bietet neben dem Vorziehen des Rentenbeginns auch das Hinausschieben des Rentenbeginns an.

Unter Fortzahlung der Beiträge kann der Rentenbeginn der Altersrente längstens bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres hinausgeschoben werden. Die Altersrente erhöht sich dadurch deutlich, da nicht nur die weiterhin gezahlten Beiträge berücksichtigt werden, sondern auch die nicht in Anspruch genommene Altersrente fiktiv, als Beitragszahlung, bewertet wird.

Wichtig! Ein Antrag auf das Hinausschieben der Altersrente muss mindestens 3 Monate vor dem planmäßigen Beginn der Altersrente (Regelaltersrente nach § 24 Abs. 1 der Satzung) schriftlich beantragt werden.

Der Rentenwert, der aufgrund der Beitragszahlungen bis zum 31.12.2004 erreicht wurde, kann statt einer monatlichen Rente auch kapitalisiert werden. Der Rentenwert aufgrund der Beitragszahlungen ab dem 01.01.2005 muss als monatliche Rentenzahlung erfolgen.

Voraussetzung für die Kapitalabfindung ist eine rechtzeitige Antragsstellung. Der Antrag muss spätestens 2 Monate vor dem gewählten Zeitpunkt der Kapitalabfindung gestellt werden. Der Antrag ist unwiderruflich.

Die Höhe der Kapitalabfindung richtet sich nach der Satzung. § 24 Abs. 5 der Satzung regelt alle Besonderheiten zur Kapitalabfindung.

Sie waren nur kurz Mitglied im Versorgungswerk der Apothekerkammer Westfalen-Lippe (VAWL) und haben deshalb nur einen Rentenanspruch von geringer Höhe?

Kleinstrenten, die 1 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV nicht überschreiten, können auf Antrag abgefunden werden. Mit der Abfindung erlöschen alle Ansprüche gegenüber dem VAWL.

Die Höhe der Abfindung richtet sich nach der Satzung. Für Rückfragen stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Mitglieder- oder Rentenverwaltung zur Verfügung.

Das Versorgungswerk der Apothekerkammer Westfalen-Lippe (VAWL) gewährt seinen Mitgliedern, wenn die medizinischen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Berufsunfähigkeitsrente (BU-Rente) nach § 25 der Satzung.

Berufsunfähig ist:

  • wer aus gesundheitlichen Gründen keinen pharmazeutischen Tätigkeiten mehr nachgehen kann.
  • Seine gesamte pharmazeutische Tätigkeit eingestellt hat
  • Mindestens einen Beitragsmonat entrichtet hat

Das VAWL gewährt – je nach Ausprägung der gesundheitlichen Beeinträchtigung – befristete oder dauerhafte BU-Renten. Zur Gewährung einer BU-Rente muss ein Antrag gestellt worden sein.

Wichtig! Um jungen Pharmazeuten mit Beginn der Mitgliedschaft eine wirkungsvolle Grundsicherung zu gewähren, hat das VAWL im Rahmen des Berufsunfähigkeitsschutzes eine Mindestrente eingeführt.

Bei Eintritt des Versorgungsfalles der Berufsunfähigkeit vor Vollendung des 30. Lebensjahres, wird eine Mindestrente von 30 % der zu diesem Zeitpunkt gültigen monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (West) der gesetzlichen Rentenversicherung gewährt.

Es gelten die Bestimmungen der Satzung.

Das Versorgungswerk der Apothekerkammer Westfalen-Lippe (VAWL) sichert im Todesfall eines Mitgliedes die engeren Familienmitglieder nach Maßgabe der Satzung des VAWL ab.

Hinterbliebenenrenten an Witwen, Witwer, oder Lebenspartner/innen im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes

Nach dem Tod eines Mitgliedes steht der Witwe, dem Witwer, oder der/dem Lebenspartner/in i. S. des Lebenspartnerschaftsgesetzes eine Hinterbliebenenrente zu.

Ein Anspruch auf diese Rente besteht jedoch nicht, wenn die Ehe oder Lebenspartnerschaft erst nach Vollendung des Regelrentenalters geschlossen wurde, oder die Ehe/Lebenspartnerschaft nach Vollendung des 64. Lebensjahres oder nach dem Eintritt einer BU geschlossen wurde und nicht mindestens 3 Jahre bestand. (§26 Abs. 2c)

Die Höhe der Rente richtet sich nach § 26 Abs. 2a und beträgt im Regelfall 60 % der zuletzt bezogenen Rente. Sofern das Mitglied beim Ableben keine Rente bezogen hat, beträgt die Witwen-, Witwer-, oder Lebenspartnerschaftsrente 60 % der Berufsunfähigkeitsrente, die das Mitglied zu diesem Zeitpunkt bezogen haben würde.

Diese Rente wird gegebenenfalls gekürzt, wenn die Ehefrau oder der Ehemann zum Zeitpunkt der Eheschließung bzw. der/die eingetragene Lebenspartner zum Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft um mehr als 15 Jahre jünger als das Mitglied war. Eine Kürzung wird nicht vorgenommen, sofern die Ehe /Lebenspartnerschaft zum Zeitpunkt des Ablebens länger als 15 Jahre bestanden hat.

Genauere Details entnehmen Sie bitte § 26 Abs 2d der Satzung oder nehmen Sie Kontakt zur Sachbearbeitung der Mitglieder- und Rentenverwaltung auf.

Nach dem Tod des Mitgliedes erhalten die Kinder des Mitgliedes bis zur Vollendung des 18 Lebensjahres eine Halb- bzw. Vollwaisenrente.

Darüber hinaus erhalten Waisen eine Rente aus der Versicherung des Mitgliedes längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, sofern sich die Waise in Schul- oder Berufsausbildung befindet.

Waisen erhalten auch eine Rente nach Vollendung des 18. Lebensjahres, sofern sie infolge körperlicher oder geistiger Behinderung außerstande sind sich selbst zu unterhalten. Diese Waisenrente wird gezahlt solange der Zustand andauert.

Weitere Informationen zur Halb- bzw. Vollwaisenrente entnehmen Sie bitte § 26 Absätze 3, 3 a und 3 b der Satzung des VAWL.

Zuschuss zu Rehabilitationsleistungen

Nach § 23 der Satzung des Versorgungswerk der Apothekerkammer Westfalen-Lippe (VAWL) gewährt das VAWL als freiwillige Leistungen Zuschüsse zu Rehabilitationsmaßnahmen. Die Höhe und die Anspruchsvoraussetzungen sind in den Richtlinien für Rehabilitationsmaßnahmen geregelt.

Wechsel des Versorgungswerks – Überleitung

Wenn Sie Ihre pharmazeutische Tätigkeit in einem anderen Kammerbereich ausüben, wechselt aufgrund des Lokalitätsprinzip Ihre Mitgliedschaft zum neu zuständigen Versorgungswerk.

Sofern Sie nicht mehr als 60 Mitgliedschaftsmonate im Versorgungswerk der Apothekerkammer Westfalen-Lippe (VAWL) verbracht haben, besteht für Sie die Möglichkeit der Überleitung Ihrer Beiträge.

Eine Überleitung der Beiträge bedeutet, dass Ihre gesamten Beiträge zum neu zuständigen Versorgungswerk überwiesen werden und Sie so gestellt werden, als wenn Sie von Beginn an im neuen Versorgungswerk gewesen wären. Beim VAWL würden Sie keinen Rentenanspruch mehr besitzen.

Sollten Sie bereits mehr als 60 Monate Mitglied im VAWL sein, dann ist eine Mitnahme Ihrer bisher geleisteten Beiträge zum neu zuständigen Versorgungswerk nicht möglich. Ihre Mitgliedschaft ruht dann im VAWL und Sie würden weiterhin von künftigen Gewinnverteilungen partizipieren. Beim neu zuständigen Versorgungswerk würden Sie einen neuen, zweiten Rentenanspruch aufbauen.

Das gleichen Vorschriften gelten, wenn Sie von einem anderen Versorgungswerk zum VAWL wechseln.

Überleitungsanträge sind binnen 3 Monaten nach Aufnahme der Beschäftigung im neu zuständigen Versorgungswerk zu stellen.

Sollten Sie Fragen zum Wechsel des Kammerbereiches haben, wir helfen Ihnen gerne weiter.

Auslandsaufenthalt

Auch wenn Sie im Ausland tätig sind, stehen wir Ihnen beratend zur Seite.

Mitglieder, die nach einer Pflichtmitgliedschaft eine Tätigkeit im Ausland aufnehmen, beenden die Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk der Apothekerkammer Westfalen-Lippe (VAWL).

Sie können jedoch nach § 15 der Satzung die Pflichtmitgliedschaft im VAWL freiwillig fortführen. Mit der freiwilligen Fortführung der Mitgliedschaft erwerben Sie die gleichen Rechte und Pflichten wie die Pflichtmitglieder.

Da Sie im Ausland in der Regel nicht der deutschen Sozialversicherung unterstehen, besteht keine Beitragspflicht zum VAWL. Sie können jedoch freiwillig den monatlichen Mindest- oder Höchstbeitrag zum VAWL entrichten. Gerne beraten wir Sie, wenn Sie einen Auslandsaufenthalt planen.