Service

Kontakt- und Bankdaten

Unsere Anschrift:

Versorgungswerk der Apothekerkammer Westfalen-Lippe
Körperschaft des öffentlichen Rechts
Bismarckallee 25, 48151 Münster
Telefon: 0251 52005-0
Telefax: 0251 52005-51
E-Mail: info@vawl.de

Unsere Bankverbindung:

IBAN DE04 3006 0601 0001 7938 10
BIC DAAEDEDDXXX
Bank Deutsche Apotheker- und Ärztebank e.G. Filiale Münster
IBAN
DE04 3006 0601 0001 7938 10
BIC
DAAEDEDDXXX
Bank
Deutsche Apotheker- und Ärztebank e.G.
Filiale Münster

Anreise mit dem PKW…

…aus Richtung Dortmund:
Sie fahren über die Autobahnen A1 / A 43 bis zur Abfahrt Münster-Süd. Über die Weseler Straße geht es Richtung Münster-Innenstadt.
Sie folgen dem Straßenverlauf auf der linken Fahrbahn bis kurz vor dem Aasee und biegen links ab in die Bismarckallee. Sie halten sich weiter geradeaus (Beginn „Fahrradstraße“, PKW frei) und finden dann das Apothekerhaus nach 100 Metern auf der linken Seite.

…aus Richtung Bremen:
Sie fahren über die Autobahnen A1 bis zur Abfahrt Münster-Nord.
Weiter geht es über die Steinfurter Straße Richtung Münster-Innenstadt. Sie folgen dem Straßenverlauf, bis Sie rechts den Aasee sehen. Dort halten Sie sich auf der rechten Spur und biegen hinter dem Aasee ab in die Bismarckallee. Sie halten sich weiter geradeaus (Beginn „Fahrradstraße“, PKW frei) und finden dann das Apothekerhaus nach 100 Metern auf der linken Seite.

Öffentliche Verkehrsmittel

Mit dem Bus vom Hauptbahnhof (Bussteig C1) erreichen Sie das Apothekerhaus mit der Linie 2 (Richtung „Alte Sternwarte“) oder Linie 10 (Richtung „Roxel Hallenbad“) und steigen an der Haltestelle Körnerstraße aus.

Unsere Öffnungszeiten

Das VAWL erreichen Sie telefonisch

Montag 08:00 Uhr – 16:45 Uhr
Dienstag 08:00 Uhr – 16:45 Uhr
Mittwoch 08:00 Uhr – 16:45 Uhr
Donnerstag 08:00 Uhr – 16:45 Uhr
Freitag 08:00 Uhr – 13:00 Uhr
Samstag geschlossen
Sonntag geschlossen
Montag 08:00 – 16:45 Uhr
Dienstag 08:00 – 16:45 Uhr
Mittwoch 08:00 – 16:45 Uhr
Donnerstag 08:00 – 16:45 Uhr
Freitag 08:00 – 13:00 Uhr
Samstag geschlossen
Sonntag geschlossen

Nutzen Sie auch gerne die sichere Kommunikation der Nachrichtenübermittlung über unser Mitgliederportal, welches Ihnen durchgehend zur Verfügung steht.

Für persönliche Beratungen vor Ort, bitten wir um eine telefonische Terminabsprache.

Beratungen

Das VAWL bietet seinen Mitgliedern und Leistungsempfängern die Möglichkeit der persönlichen Beratung.
Vereinbaren Sie gerne einen Termin mit Ihrer persönlichen → Ansprechpartnerin oder Ihrem persönlichem → Ansprechpartner.

Zudem ist das VAWL stets mit einem Beratungsteam beim Westfälisch-Lippischer Apothekertag vertreten.

Zusätzlich bietet das VAWL vereinzelte Beratungstage in Bremen, sowie außerhalb Münsters an. Termine werden rechtzeitig auf unserer Homepage und über das Mitgliederportal bekannt gegeben.

Häufig gestellte Fragen (Sie fragen – wir antworten)

… zur Mitgliedschaft

In NRW und in Bremen sind PhiPs nicht automatisch Mitglied der Apothekerkammer und somit auch nicht automatisch Pflichtmitglied im VAWL. Mit der freiwilligen und kostenfreien Mitgliedschaft in der jeweiligen Apothekerkammer erwerben Sie auch die Pflichtmitgliedschaft zum VAWL. Grundsätzlich ist es empfehlenswert sich mit Beginn des Pharmaziepraktikums beim VAWL zu versichern, damit keine Beiträge zur Deutschen Rentenversicherung entrichtet werden, die ggfls. zu keinem Rentenanspruch führen.

Sollten Sie jedoch vor Beginn Ihres Praktikums bereits Pflichtbeiträge zur Deutschen Rentenversicherung entrichtet haben, so empfiehlt es sich frühzeitig Kontakt zum VAWL aufzunehmen, um die verschiedensten Möglichkeiten abzustimmen.

Sollte mit dem Beginn der pharmazeutischen Ausbildung die sofortige Mitgliedschaft im VAWL gewünscht werden, so ist es notwendig, den Antrag auf Befreiung von der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung innerhalb von 3 Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit zu stellen, um unbeabsichtigte Nachteile zu vermeiden.

Nutzen Sie zur Mitgliedsaufnahme unseren Vordruck „Anforderung von Beitrittsunterlagen“ (Link – Vordruck wir übersandt) und senden diesen unter mitgliedsaufnahme@vawl.de dem VAWL zu. Gerne können Sie auch die Zusendung der Beitrittsunterlagen telefonisch beantragen.

Weitere Informationen finden Sie unter → Ansprechpartner > Mitgliederverwaltung.

Ja, alle Mitglieder der Apothekerkammern Westfalen-Lippe oder Bremen sind automatisch Pflichtmitglied im VAWL. Selbständig Tätige benötigen für die Selbständigkeit keinen Befreiungsantrag der gesetzlichen Rentenversicherung. Sollten Sie Fragen zur Beitragshöhe als selbständig tätiges Mitglied haben, so rufen Sie uns gerne an.

Die Beitragshöhe zum VAWL richtet sich nach § 18 der Satzung und ist identisch mit der Beitragshöhe zur gesetzlichen Rentenversicherung. Sollten Sie keine Befreiung von der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 SGB VI beantragen, so wären die Beiträge in voller Höhe zu beiden Versorgungseinrichtungen zu entrichten. Um die doppelte Beitragszahlung zu vermeiden, empfehlen wir Ihnen rechtzeitig einen Befreiungsantrag von der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung zu stellen. Nur wenn der Befreiungsantrag innerhalb von drei Monaten nach Beschäftigungsaufnahme beim VAWL gestellt ist, kann die Befreiung rückwirkend zum Beschäftigungsbeginn erfolgen und somit eine Mehrbelastung an Beitragszahlung vermieden werden. Der Befreiungsantrag ist elektronisch über unser → Portal zu stellen.

Wichtig:

Seit dem 01.10.2012 ist für jede neue Beschäftigung ein Befreiungsantrag zu stellen. Haben Sie weitere Fragen zur Befreiung, dann hilft Ihnen → Frau Lohe gerne weiter.

Mitglieder, die nicht in der Offizin-Pharmazie oder im Krankenhaus pharmazeutisch tätig sind, müssen mit dem Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung, zusätzlich einen Nachweis erbringen, dass die Tätigkeit pharmazeutisch ist. Das ist über eine Stellenbe- oder ausschreibung möglich. Wir empfehlen Ihnen sich vor Antragstellung mit → Frau Lohe in Verbindung zu setzen.

Das VAWL versichert und versorgt alle Pflichtmitglieder der Apothekerkammern Bremen und Westfalen-Lippe. Sollten Sie nach einer Mitgliedschaft in einer dieser beiden Kammern den Kammerbereich wechseln, so endet auch die Pflichtmitgliedschaft zum VAWL. Zu werden dann Pflichtmitglied im neu zuständigen Kammerbereich. Die künftigen Beiträge sind somit nicht mehr zum VAWL abzuführen.

Sollten Sie zum Zeitpunkt des Wechsels des Versorgungswerkes nicht mehr als 60 Monate Pflichtmitglied im VAWL gewesen sein, so besteht für Sie die Möglichkeit sich alle bisher zum VAWL entrichteten Beiträge zum neu zuständigen Versorgungswerk überleiten zu lassen. Ein Antrag auf Überleitung muss innerhalb von drei Monaten nach Beschäftigungsaufnahme im neuen Kammerbereich gestellt werden.

Sollten Sie zum Zeitpunkt des Kammerwechsels bereits mehr als 60 Monate Mitgliedschaft im VAWL besitzen, so wäre eine Überleitung der Beiträge ausgeschlossen. Ihre Beiträge und Ihre Anwartschaften würden beim VAWL bestehen bleiben und auch an künftigen Gewinnverteilungen teilnehmen.

Das VAWL besitzt mit allen apothekerlichen Versorgungswerken entsprechende Überleitungsabkommen, so dass in umgekehrten Fällen ebenfalls Überleitungen vom ehemaligen Versorgungswerk zum VAWL möglich sind, sofern die 60 Monate Mitgliedschaft nicht überschritten werden. Bei Überleitungszugängen zum VAWL werden die „Neumitglieder“ so gestellt, als ob sie von beginn im VAWL-Mitglied gewesen wären. Es würde somit auch eine rückwirkende Gewinnverteilung gewährt. Anträge auf Überleitung erhalten Sie → hier.

Bei Rückfragen empfehlen wir Ihnen die Kontaktaufnahme zur → Mitgliederverwaltung.

In einem überwiegend weiblich besetzten Berufsstand ist den verantwortlichen Organen des Versorgungswerkes der Apothekerkammer Westfalen-Lippe (VAWL) die Anerkennung der Kindererziehung wichtig.

Deshalb führte im Jahr 1993 das VAWL als erstes Versorgungswerk in Deutschland die Anerkennung von Kinderbetreuungszeiten mit einer fiktiven Beitragsanrechnung ein.

Diese zusätzliche Leistung, die aus Beiträgen der Solidargemeinschaft finanziert wurde, wurde aufgrund eines Urteils des Bundessozialgerichts und einer damit anschließenden Gesetzesänderung zum 31.12.2013 eingestellt.

Der 13. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) hat am 31. Januar 2008 (Aktenzeichen: B 13 R 64/06 R) erklärt, dass der Ausschluss der Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke von der An­erkennung von Kindererziehungszeiten in der ge­setzlichen Rentenversicherung verfassungswidrig ist, wenn das Versorgungswerk keine systematisch vergleichbaren Leistungen wie die Rentenversi­cherung in ihrem Leistungsrecht vorhält.

Dieses positive Urteil für kindererziehende Mitglie­der berufsständischer Versorgungswerke hatte zur Folge, dass der Gesetzgeber auf das Urteil des BSG reagierte und im § 56 SGB VI die Nummern 2 und 3 des Absatzes 4 neu gefasst hat.

Durch diese Neuregelung erkennt die Deutsche Rentenversicherung Bund auch bei Mitgliedern berufsständischer Versorgungseinrichtungen, bei denen Kindererziehungszeiten nicht system­bezogen gleichwertig berücksichtigt werden, Kindererziehungszeiten an. Damit wurde die Entscheidung des BSG über die Anerkennung von Kindererziehungszeiten für Mitglieder berufsstän­discher Versorgungswerke, und somit auch für Mitglieder des VAWL, im SGB VI verankert.

Die deutsche Rentenversicherung (DRV) erhält vom Bund einen Zuschuss, um Kindererziehungsleistungen (KEZ) anzuerkennen

Mitglieder, die Kinder erziehen, beziehungsweise in der Vergangenheit erzogen haben, können einen Antrag auf Vormerkung von Kindererziehungszeiten bei der Deutschen Rentenversicherung Bund stellen. Ob aufgrund der Vormerkung später Leistungen fließen, ist von der Deutschen Rentenversicherung Bund zu entscheiden.

Anerkannt werden können – nach Einführung der Mütterrente am 1. Juli 2014 – 24 Monate pro Kind für Geburten vor dem 1. Januar 1992. Für Geburten nach dem genannten Stichtag beträgt die Anerkennungszeit 36 Monate pro Kind. Dies ist insbesondere unter Berücksichtigung der bei der Deutschen Rentenversicherung bestehenden Wartezeit von 60 Monaten zu beachten. Wer also „nur“ ein Kind nach dem 1. Januar 1992 geboren hat, erwirbt hierdurch – sofern nicht aufgrund anderer Sachverhalte zusätzliche Versicherungszeiten bei der Deutschen Rentenversicherung Bund bestehen – noch keine Rentenanwartschaft, da 24 Monate zum Erreichen der Wartezeit fehlen.

Es ist den berufsständischen Versorgungswerken gelungen zu erreichen, dass der Gesetzgeber die Erfüllung der Wartezeit auch in diesen Konstellationen ermöglicht.

In den Fällen, in denen Kindererziehungszeiten bei der Deutschen Rentenversicherung anerkannt werden, die zur Erfüllung der Wartezeit noch nicht ausreichen, können die fehlenden Beitragsmonate durch freiwillige Beiträge nach Maßgabe des § 208 SGB VI aufgefüllt werden. Genauere Auskünfte hierzu erteilt die Deutsche Rentenversicherung Bund.

Berufsständisch und nicht berufsständisch versorgte Eltern sind also inzwischen im Hinblick auf die Anerkennung von Kindererziehungszeiten vollständig gleichgestellt.

Sollten Sie einen Antrag auf Feststellung von Kindererziehungszeiten / Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung stellen wollen, so können Sie den Antrag (V0800) bei der Deutschen Rentenversicherung anfordern oder ihn online → https://www.eservice-drv.de/eantrag/hinweis.seam?conversationId=283399 stellen.

Eine doppelte Anrechnung von Kindererziehungszeiten ist nicht möglich.

Grundsätzlich gilt: Es kann stets nur ein Elternteil von der Anrechnung profitieren. Zwar können die Elternteile diese Zeiten untereinander aufteilen, jedoch sind dabei bestimmte Formalien zu beachten. Bereits mit der Geburt eines Kindes werden die Eltern nach einem entsprechenden Hinweis von den Einwohnermeldeämtern angeschrieben. In diesen sogenannten „Begrüßungsschreiben“ klärt die DRV schon frühzeitig über die KEZ auf. Das macht sie auch deshalb, um die Eltern darüber zu informieren, dass sie eine „gemeinsame Erklärung“ bezüglich der Zuordnung der Kindererziehungszeit abgeben können. Wird eine übereinstimmende Erklärung nicht abgegeben, ist die Erziehungszeit grundsätzlich dem Elternteil zuzuordnen, der das Kind – nach objektiven Gesichtspunkten betrachtet – überwiegend erzogen hat.

BU-Schutz während der Kindererziehungszeit

Beim VAWL sorgt Satz 12 der der Leistungstabelle zu § 28 unserer Satzung dafür, dass sich die ersten 36 Kalendermonate nach der Geburt nicht nachteilig auf die Höhe des Berufsunfähigkeitsschutzes auswirkt.

Satz 12 im Wortlaut: „Bei Mitgliedern bleiben Zeiten der Kinderbetreuung ab Beginn des Monats der Geburt des Kindes bis maximal zum Ende des Monats der Vollendung des 36. Lebensmonats unberücksichtigt.“

Können während der Kinderziehungszeit freiwillig Beiträge entrichtet werden?

Beim VAWL berechnet sich die Rente nach den eingezahlten Beiträgen. Dies bedeutet, je höher die Beitragszahlungen, desto höher der Rentenanspruch. Sollten während der Kindererziehung keine Beitragszahlungen erfolgen, so würde zunächst die Rentenanwartschaftshochrechnung zum Regelrentenbeginn absinken. Mit Aufnahme der Beitragszahlung nach der Kindererziehung würde diese wieder steigen. Rentenwerte sind stets individuell, deshalb bieten wir in unserem Mitgliederportal, dass Sie unter → https://portal.vawl.de erreichen, einen Rentenrechner an, mit dem Sie das Szenario einer Beitragspause aufgrund von Kindererziehung nachstellen können. Gerne helfen Ihnen aber auch Ihre zuständige Sachbearbeitung des VAWL weiter.

Mitglieder, die Kinder erziehen, beziehungsweise in der Vergangenheit erzogen haben, können einen Antrag auf Vormerkung von Kindererziehungszeiten bei der Deutschen Rentenversicherung Bund stellen. Ob aufgrund der Vormerkung später Leistungen fließen, ist von der Deutschen Rentenversicherung Bund zu entscheiden.

Anerkannt werden können – nach Einführung der Mütterrente am 1. Juli 2014 – 24 Monate pro Kind für Geburten vor dem 1. Januar 1992. Für Geburten nach dem genannten Stichtag beträgt die Anerkennungszeit 36 Monate pro Kind. Dies ist insbesondere unter Berücksichtigung der bei der Deutschen Rentenversicherung bestehenden Wartezeit von 60 Monaten zu beachten. Wer also „nur“ ein Kind nach dem 1. Januar 1992 geboren hat, erwirbt hierdurch – sofern nicht aufgrund anderer Sachverhalte zusätzliche Versicherungszeiten bei der Deutschen Rentenversicherung Bund bestehen – noch keine Rentenanwartschaft, da 24 Monate zum Erreichen der Wartezeit fehlen.

Es ist den berufsständischen Versorgungswerken gelungen zu erreichen, dass der Gesetzgeber die Erfüllung der Wartezeit auch in diesen Konstellationen ermöglicht.

In den Fällen, in denen Kindererziehungszeiten bei der Deutschen Rentenversicherung anerkannt werden, die zur Erfüllung der Wartezeit noch nicht ausreichen, können die fehlenden Beitragsmonate durch freiwillige Beiträge nach Maßgabe des § 208 SGB VI aufgefüllt werden. Genauere Auskünfte hierzu erteilt die Deutsche Rentenversicherung Bund.

Berufsständisch und nicht berufsständisch versorgte Eltern sind also inzwischen im Hinblick auf die Anerkennung von Kindererziehungszeiten vollständig gleichgestellt.

Sollten Sie einen Antrag auf Feststellung von Kindererziehungszeiten / Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung stellen wollen, so können Sie den Antrag (V0800) bei der Deutschen Rentenversicherung anfordern oder ihn online → https://www.eservice-drv.de/eantrag/hinweis.seam?conversationId=283399 stellen.

Eine doppelte Anrechnung von Kindererziehungszeiten ist nicht möglich.

Grundsätzlich gilt: Es kann stets nur ein Elternteil von der Anrechnung profitieren. Zwar können die Elternteile diese Zeiten untereinander aufteilen, jedoch sind dabei bestimmte Formalien zu beachten. Bereits mit der Geburt eines Kindes werden die Eltern nach einem entsprechenden Hinweis von den Einwohnermeldeämtern angeschrieben. In diesen sogenannten „Begrüßungsschreiben“ klärt die DRV schon frühzeitig über die KEZ auf. Das macht sie auch deshalb, um die Eltern darüber zu informieren, dass sie eine „gemeinsame Erklärung“ bezüglich der Zuordnung der Kindererziehungszeit abgeben können. Wird eine übereinstimmende Erklärung nicht abgegeben, ist die Erziehungszeit grundsätzlich dem Elternteil zuzuordnen, der das Kind – nach objektiven Gesichtspunkten betrachtet – überwiegend erzogen hat.

BU-Schutz während der Kindererziehungszeit

Beim VAWL sorgt Satz 12 der der Leistungstabelle zu § 28 unserer Satzung dafür, dass sich die ersten 36 Kalendermonate nach der Geburt nicht nachteilig auf die Höhe des Berufsunfähigkeitsschutzes auswirkt.

Satz 12 im Wortlaut: „Bei Mitgliedern bleiben Zeiten der Kinderbetreuung ab Beginn des Monats der Geburt des Kindes bis maximal zum Ende des Monats der Vollendung des 36. Lebensmonats unberücksichtigt.“

Können während der Kinderziehungszeit freiwillig Beiträge entrichtet werden?

Beim VAWL berechnet sich die Rente nach den eingezahlten Beiträgen. Dies bedeutet, je höher die Beitragszahlungen, desto höher der Rentenanspruch. Sollten während der Kindererziehung keine Beitragszahlungen erfolgen, so würde zunächst die Rentenanwartschaftshochrechnung zum Regelrentenbeginn absinken. Mit Aufnahme der Beitragszahlung nach der Kindererziehung würde diese wieder steigen. Rentenwerte sind stets individuell, deshalb bieten wir in unserem Mitgliederportal, dass Sie unter → https://portal.vawl.de erreichen, einen Rentenrechner an, mit dem Sie das Szenario einer Beitragspause aufgrund von Kindererziehung nachstellen können. Gerne helfen Ihnen aber auch Ihre zuständige Sachbearbeitung des VAWL weiter.

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… zu den Beiträgen

Nach § 18 der Satzung entspricht der Beitrag jeweils dem Höchstbeitrag der gesetzlichen Rentenversicherung. Sollte Ihr Bruttoarbeitseinkommen oder Ihr Bruttoarbeitsentgelt aus pharmazeutischer Tätigkeit die Beitragsbemessungsgrenze

nicht erreichen, so wird der Beitrag aus dem nachgewiesenen niedrigeren Einkommen berechnet. Der Beitragssatz ist identisch zum Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung. Die aktuellen Beitragswerte entnehmen Sie unseren Rechengrößen, die Sie hier finden. (Link zu den Rechengrößen)

Selbständig Tätige zahlen grundsätzlich den monatlichen Höchstbeitrag, der sich aus der gesetzlichen Beitragsbemessungsgrenze und dem allgemeinen Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung berechnet. Sollte Ihr Einkommen aus pharmazeutischer Tätigkeit die Beitragsbemessungsgrenze nicht erreichen, so besteht die Möglichkeit der niedrigeren Beitragseinstufung. Anstelle der Beitragsbemessungsgrenze würde dann das tatsächliche – durch einen Steuerberater geschätzte oder durch einen Einkommenssteuerbescheid nachgewiesene – Einkommen herangezogen.

Eine rückwirkende Einstufung ist nur innerhalb der ersten sechs Monate nach Aufnahme der pharmazeutischen Selbständigkeit möglich. Für Rückfragen wenden Sie sich bitte an Ihre → Mitgliederverwaltung.

Zahlungen in die zusätzliche Höherversorgung (zHV) steigern Ihre Ansprüche auf Altersrente, Berufsunfähigkeitsrente und Hinterbliebenenrenten.

Das VAWL unterscheidet in der Bewertung der Zahlungen nicht zwischen Pflichtbeiträgen und Beiträgen zur zHV. Zahlungen zur zHV nehmen ebenso an den Gewinnverteilungen und Rentendynamisierungen teil.

Im Mitgliederportal bieten wir Ihnen die Möglichkeit sich ihre individuelle Rentenerhöhung durch Zahlungen zur zHV zu berechnen. ZHV-Zahlungen können im Rahmen der Höchstgrenzen steuerlich abzugsfähig sein. Zu steuerlichen Fragen kontaktieren Sie bitte Ihren Steuerberater.  Beiträge zur zHv können monatlich oder einmalig gezahlt werden und bieten damit ein Höchstmaß an Flexibilität.

Während Arbeitslosigkeit, Krankheit oder Pflegezeiten kann der Beitrag ganz oder teilweise vom jeweiligen Leistungsträger wie z. B. von der Bundesagentur für Arbeit, der gesetzlichen Krankenkasse der Pflegekasse übernommen werden.

Nähere Informationen hierzu erhalten Sie von Ihrer Sachbearbeitung der Mitgliederverwaltung, die Sie → hier erreichen.

… zu den Leistungen

Das VAWL ist eine berufsständische Versorgung und zählt zur erste Säule der Altersversorgung. Zu unserem Leistungsspektrum gehört die Altersrente, die auch auf Wunsch als vorgezogene oder hinausgeschobene Altersrente beantragt werden kann. Zusätzlich sichert das VAWL das Risiko einer Berufsunfähigkeit mittels einer Berufsunfähigkeitsrente und das Risiko Tod durch Hinterbliebenenrenten ab.

Als Hinterbliebenenrenten gewähren wir Witwen- oder Witwerrenten, Renten an Lebenspartner/innen im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, Halb- und Vollwaisenrenten und ggfls. Renten an frühere Ehegatten.

Zudem gewährt das VAWL als besondere Leistung Zuschüsse für Rehabilitationsmaßnahmen nach den von der Vertreterversammlung erlassenen Richtlinien.

Ja, alle Altersrentenarten bedürfen einen schriftlichen Antrag. Somit muss auch die Regelaltersrente beantragt werden. Wir empfehlen Ihnen die Anträge zur vorgezogenen Altersrente und zur Regelaltersrente ca. 4 Monate vor dem (geplanten) Rentenbeginn schriftlich zu stellen.

Der Antrag für die hinausgeschobene Altersrente muss mindestens 3 Monate dem planmäßigen beginn der Regelaltersrente nach §24 Abs. 1 der Satzung beim VAWL eingegangen sein.

Statt der Altersrente können Sie eine Kapitalabfindung der Altersrente, die aus Beiträgen zu gewähren ist, die für den Zeitraum bis zum 31.12.2004 geleistet wurden, beantragen. Nähere Infos erfragen Sie bitte in der → Mitglieder- oder Rentenverwaltung.

Bereits mit Leistung eines Beitragsmonats haben Sie Anspruch auf eine Berufsunfähigkeitsrente bzw. besteht ein Anspruch auf Hinterbliebenenrenten. Zur Gewährung von Altersrenten gibt es keine Mindestwartezeit.

Ja, Renten unterliegen zum Teil der Besteuerung.

Die Besteuerung der Renten wurde seit dem 01.01.2005 neu geregelt. Die Alterseinkünfte werden seit dem nachgelagert besteuert.

Im Grundsatz müssen Rentnerinnen und Rentner einen bestimmten Prozentsatz ihrer Jahresbruttorente (vor Abzug von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung) als steuerpflichtiges Einkommen ansetzen, der vom Zeitpunkt ihres Renteneintrittsjahres abhängt. Der verbleibende Betrag ist der steuerfreie Teil der Rente. Dieser steuerfreie Betrag wird ab dem Folgejahr des Rentenbeginns für die gesamte Laufzeit der Rente festgeschrieben. Die Beträge, um die sich danach die Rente infolge einer laufenden Rentenanpassung erhöht, werden in voller Höhe dem steuerpflichtigen Betrag zugerechnet.

Da in der Vergangenheit die Vorsorgebeiträge zumindest teilweise aus versteuertem Einkommen geleistet wurden, hat der Gesetzgeber zwecks Vermeidung einer Zweifachbesteuerung eine lange Übergangsregelung geschaffen. Diese sieht vor, dass alle diejenigen, die im Jahr 2005 schon Rente bezogen haben und diejenigen, die im Jahr 2005 erstmals die Rente in Anspruch genommen haben, einen Besteuerungsanteil von 50 Prozent haben; d. h. 50 Prozent der Rente werden der Besteuerung Ihrem individuellen Steuersatz unterworfen. Für diejenigen, die im Jahr 2006 in Rente gegangen sind, belief sich der Besteuerungsanteil auf 52 Prozent, in den folgenden Jahren stieg der Besteuerungsanteil sukzessive an.

Schrittweise wurde der steuerpflichtige Teil der Renten bis zum Jahr 2020 zunächst um jährlich 2 % auf 80 % und für die Jahre 2021 und 2022 sodann um jährlich 1 % angehoben. Ab dem Jahr 2023 wird der Anstieg des Besteuerungsanteils für jeden neuen Renteneintrittsjahrgang auf einen halben Prozentpunkt jährlich reduziert.

Das VAWL ist rechtlich nicht befugt Sie in steuerrechtlichen Angelegenheiten zu beraten. Deshalb empfehlen wir Ihnen, sich rechtzeitig vor der Rentenantragstellung sich mit Ihrem Steuerberater auszutauschen.

Nein, nach § 29 Absatz 2 der Satzung können die Rentenanwartschaften oder Rentenansprüche weder vererbt, übertragen, beliehen oder abgetreten werden.

Sind Sie bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert, zahlen Sie monatlich Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge von Ihrer Rente. Wir sind verpflichtet Ihrer Krankenkasse Ihren Versorgungsbezug zu melden. Ihre Krankenkasse teilt uns daraufhin mit, ob wir die Beiträge einbehalten oder ob Sie die Beiträge direkt an die Krankenkasse zahlen.

Die gesetzliche Krankenversicherung unterscheidet in „Krankenversicherung der Rentner (KVdR)“ und „freiwillige Versicherung“. Der Status hat Auswirkung auf die Berechnung des Krankenkassenbeitrages, da bei der freiwilligen Mitgliedschaft alle Einkünfte berücksichtigt werden. Wir raten Ihnen daher, vor Rentenbeginn Ihre Krankenkasse zur Statusprüfung zu kontaktieren.

Bei privater Kranken- und Pflegeversicherung (PKV) entfällt die Meldepflicht für das VAWL.

Anders als in der gesetzlichen Rentenversicherung zahlen Versorgungswerke – und somit auch das VAWL – keinen Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag. Hierbei spielt es keine Rolle, ob es sich um eine gesetzliche oder private Krankenversicherung handelt. Dies liegt daran, dass Versorgungswerke keine aus Steuern finanzierten Zuschüsse vom Bund erhalten.

Im Mitgliederportal steht Ihnen der Rentenanwartschaftsrechner zur Verfügung. Dieser ermöglicht es Ihnen, verschiedene Szenarien durchzuspielen. Beispielsweise können Sie sich Ihre Rente zu verschiedenen Zeitenpunkten berechnen lassen oder Sie prüfen, welche Rentensteigerung sich ergibt, wenn Sie Einzahlungen in die zusätzliche Höherversorgung leisten. Bei Fragen helfen wir Ihnen gerne weiter.

Des Weiteren erhalten Sie einmal jährlich Ihre aktuelle Rentenanwartschaft zum Regelaltersrentenbeginn im Portal bereitgestellt.

Das VAWL gewährt als besondere Leistung Zuschüsse zu medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen. Zuschüsse können ausschließlich beitragspflichtige Mitglieder und Empfänger einer Berufsunfähigkeitsrente erhalten. Befreite oder teilbefreite Mitglieder haben keinen Anspruch auf Zuschüsse zu Rehabilitationsmaßnahmen.

Zuschüsse werden nur für Aufwendungen gewährt, für die das Mitglied selbst aufzukommen hat. Die Höhe der Zuschüsse kann bis zu 50 Prozent betragen.

Das VAWL empfiehlt Ihnen, sich daher zunächst mit Ihrer Krankenkasse in Verbindung zu setzen, um die Kostenübernahme dort zu beantragen.

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