Service
Kontakt- und Bankdaten
Unsere Anschrift:
Versorgungswerk der Apothekerkammer Westfalen-Lippe
Körperschaft des öffentlichen Rechts
Bismarckallee 25, 48151 Münster
Telefon: 0251 52005-0
Telefax: 0251 52005-51
E-Mail: info@vawl.de
Unsere Bankverbindung:
IBAN | DE04 3006 0601 0001 7938 10 |
BIC | DAAEDEDDXXX |
Bank | Deutsche Apotheker- und Ärztebank e.G. Filiale Münster |
IBAN DE04 3006 0601 0001 7938 10 |
BIC DAAEDEDDXXX |
Bank Deutsche Apotheker- und Ärztebank e.G. Filiale Münster |
Anreise mit dem PKW…
…aus Richtung Dortmund:
Sie fahren über die Autobahnen A1 / A 43 bis zur Abfahrt Münster-Süd. Über die Weseler Straße geht es Richtung Münster-Innenstadt.
Sie folgen dem Straßenverlauf auf der linken Fahrbahn bis kurz vor dem Aasee und biegen links ab in die Bismarckallee. Sie halten sich weiter geradeaus (Beginn „Fahrradstraße“, PKW frei) und finden dann das Apothekerhaus nach 100 Metern auf der linken Seite.
…aus Richtung Bremen:
Sie fahren über die Autobahnen A1 bis zur Abfahrt Münster-Nord.
Weiter geht es über die Steinfurter Straße Richtung Münster-Innenstadt. Sie folgen dem Straßenverlauf, bis Sie rechts den Aasee sehen. Dort halten Sie sich auf der rechten Spur und biegen hinter dem Aasee ab in die Bismarckallee. Sie halten sich weiter geradeaus (Beginn „Fahrradstraße“, PKW frei) und finden dann das Apothekerhaus nach 100 Metern auf der linken Seite.
Öffentliche Verkehrsmittel
Mit dem Bus vom Hauptbahnhof (Bussteig C1) erreichen Sie das Apothekerhaus mit der Linie 2 (Richtung „Alte Sternwarte“) oder Linie 10 (Richtung „Roxel Hallenbad“) und steigen an der Haltestelle Körnerstraße aus.
Unsere Öffnungszeiten
Das VAWL erreichen Sie telefonisch
Montag | 08:00 Uhr – 16:45 Uhr |
Dienstag | 08:00 Uhr – 16:45 Uhr |
Mittwoch | 08:00 Uhr – 16:45 Uhr |
Donnerstag | 08:00 Uhr – 16:45 Uhr |
Freitag | 08:00 Uhr – 13:00 Uhr |
Samstag | geschlossen |
Sonntag | geschlossen |
Montag | 08:00 – 16:45 Uhr |
Dienstag | 08:00 – 16:45 Uhr |
Mittwoch | 08:00 – 16:45 Uhr |
Donnerstag | 08:00 – 16:45 Uhr |
Freitag | 08:00 – 13:00 Uhr |
Samstag | geschlossen |
Sonntag | geschlossen |
Beratungen
Das VAWL bietet seinen Mitgliedern und Leistungsempfängern die Möglichkeit der persönlichen Beratung.
Vereinbaren Sie gerne einen Termin mit Ihrer persönlichen → Ansprechpartnerin oder Ihrem persönlichem → Ansprechpartner.
Zudem ist das VAWL stets mit einem Beratungsteam beim Westfälisch-Lippischer Apothekertag vertreten.
Zusätzlich bietet das VAWL vereinzelte Beratungstage in Bremen, sowie außerhalb Münsters an. Termine werden rechtzeitig auf unserer Homepage und über das Mitgliederportal bekannt gegeben.
Publikationen
VAWLreport
Hier finden Sie unsere neue Vorsorgeinformation, die wir erstmalig im Kalenderjahr 2023 veröffentlicht haben.
VAWL-Archiv
Hier finden Sie unsere Rundschreiben:
Häufig gestellte Fragen (Sie fragen – wir antworten)
… zur Mitgliedschaft
Mitglieder, die Kinder erziehen, beziehungsweise in der Vergangenheit erzogen haben, können einen Antrag auf Vormerkung von Kindererziehungszeiten bei der Deutschen Rentenversicherung Bund stellen. Ob aufgrund der Vormerkung später Leistungen fließen, ist von der Deutschen Rentenversicherung Bund zu entscheiden.
Anerkannt werden können – nach Einführung der Mütterrente am 1. Juli 2014 – 24 Monate pro Kind für Geburten vor dem 1. Januar 1992. Für Geburten nach dem genannten Stichtag beträgt die Anerkennungszeit 36 Monate pro Kind. Dies ist insbesondere unter Berücksichtigung der bei der Deutschen Rentenversicherung bestehenden Wartezeit von 60 Monaten zu beachten. Wer also „nur“ ein Kind nach dem 1. Januar 1992 geboren hat, erwirbt hierdurch – sofern nicht aufgrund anderer Sachverhalte zusätzliche Versicherungszeiten bei der Deutschen Rentenversicherung Bund bestehen – noch keine Rentenanwartschaft, da 24 Monate zum Erreichen der Wartezeit fehlen.
Es ist den berufsständischen Versorgungswerken gelungen zu erreichen, dass der Gesetzgeber die Erfüllung der Wartezeit auch in diesen Konstellationen ermöglicht.
In den Fällen, in denen Kindererziehungszeiten bei der Deutschen Rentenversicherung anerkannt werden, die zur Erfüllung der Wartezeit noch nicht ausreichen, können die fehlenden Beitragsmonate durch freiwillige Beiträge nach Maßgabe des § 208 SGB VI aufgefüllt werden. Genauere Auskünfte hierzu erteilt die Deutsche Rentenversicherung Bund.
Berufsständisch und nicht berufsständisch versorgte Eltern sind also inzwischen im Hinblick auf die Anerkennung von Kindererziehungszeiten vollständig gleichgestellt.
Sollten Sie einen Antrag auf Feststellung von Kindererziehungszeiten / Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung stellen wollen, so können Sie den Antrag (V0800) bei der Deutschen Rentenversicherung anfordern oder ihn online → https://www.eservice-drv.de/eantrag/hinweis.seam?conversationId=283399 stellen.
Eine doppelte Anrechnung von Kindererziehungszeiten ist nicht möglich.
Grundsätzlich gilt: Es kann stets nur ein Elternteil von der Anrechnung profitieren. Zwar können die Elternteile diese Zeiten untereinander aufteilen, jedoch sind dabei bestimmte Formalien zu beachten. Bereits mit der Geburt eines Kindes werden die Eltern nach einem entsprechenden Hinweis von den Einwohnermeldeämtern angeschrieben. In diesen sogenannten „Begrüßungsschreiben“ klärt die DRV schon frühzeitig über die KEZ auf. Das macht sie auch deshalb, um die Eltern darüber zu informieren, dass sie eine „gemeinsame Erklärung“ bezüglich der Zuordnung der Kindererziehungszeit abgeben können. Wird eine übereinstimmende Erklärung nicht abgegeben, ist die Erziehungszeit grundsätzlich dem Elternteil zuzuordnen, der das Kind – nach objektiven Gesichtspunkten betrachtet – überwiegend erzogen hat.
BU-Schutz während der Kindererziehungszeit
Beim VAWL sorgt Satz 12 der der Leistungstabelle zu § 28 unserer Satzung dafür, dass sich die ersten 36 Kalendermonate nach der Geburt nicht nachteilig auf die Höhe des Berufsunfähigkeitsschutzes auswirkt.
Satz 12 im Wortlaut: „Bei Mitgliedern bleiben Zeiten der Kinderbetreuung ab Beginn des Monats der Geburt des Kindes bis maximal zum Ende des Monats der Vollendung des 36. Lebensmonats unberücksichtigt.“
Können während der Kinderziehungszeit freiwillig Beiträge entrichtet werden?
Beim VAWL berechnet sich die Rente nach den eingezahlten Beiträgen. Dies bedeutet, je höher die Beitragszahlungen, desto höher der Rentenanspruch. Sollten während der Kindererziehung keine Beitragszahlungen erfolgen, so würde zunächst die Rentenanwartschaftshochrechnung zum Regelrentenbeginn absinken. Mit Aufnahme der Beitragszahlung nach der Kindererziehung würde diese wieder steigen. Rentenwerte sind stets individuell, deshalb bieten wir in unserem Mitgliederportal, dass Sie unter → https://portal.vawl.de erreichen, einen Rentenrechner an, mit dem Sie das Szenario einer Beitragspause aufgrund von Kindererziehung nachstellen können. Gerne helfen Ihnen aber auch Ihre zuständige Sachbearbeitung des VAWL weiter.
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